Betreuung von Betrieben

Unternehmerpflichten

Betriebsarzt • Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) • Betreuungsmodelle

Ihre gesetzliche Unfallversicherung sieht nach DGUV Vorschrift 2 für Ihr Unternehmen eine Betreuung sowohl durch einen Betriebsarzt als auch durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) vor.
Zu unterscheiden sind hierbei Leistungen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Die Grundbetreuung hat die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb zum Inhalt. Dies schließt Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen, Arbeitsschutzausschusssitzungen und vieles mehr ein.

Betriebsspezifische Betreuung beinhaltet zusätzliche Aufgaben, die sich aus besonderen Gefährdungen oder Anlässen in Ihrem Betrieb ergeben.

Hiervon unabhängig sind betriebsärztliche Vorsorgeleistungen durchzuführen.
Betriebsarztzentrum Detmold - Betreuung von Betrieben

Betreuungs­modelle

Sie nutzen die Unterstützung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zumindest alle 3 Jahre sowie jederzeit anlassbezogen nach Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 Anlage 1 (zu § 2 Abs.2) oder Anlage 4 ( zu § 2 Abs. 4 Satz 2).
  • Betriebe mit bis 50 Beschäftigte
Sie nutzen bedarfs- und anlassorientiert die Unterstützung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Hierbei sind Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 (Anlage 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 1) zu beachten. Voraussetzung ist eine einmalige Unternehmerschulung (delegierbar) z. B. über Ihre gesetzliche Unfallversicherung.

Sie nutzen die Unterstützung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit kontinuierlich nach DGUV Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3).

Die Einsatzzeiten innerhalb der Grundbetreuung sind durch die DGUV Vorschrift 2 vorgegeben und richten sich nach Betriebsgröße und Betriebsart (Zuordnung zu den Betriebsarten und Betreuungsgruppen: WZ-Liste).

Gruppe
Gruppe I
Gruppe II
Gruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r)
2,5
1,5
0,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Die Einsatzzeiten der betriebsspezifischen Betreuung soll der Arbeitgeber anhand der zu erwartenden Aufgaben veranschlagen.

Beides kann selbstverständlich im Laufe des Jahres angepasst werden.

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