Vorsorge

Betriebsärztliche Vorsorge­leistungen ➔ Grundlage ist die ArbMedVV

Verhütung • Früherkennung • Vorsorge

Zur Verhütung und Früherkennung von Berufskrankheiten sind betriebsärztliche Vorsorgen vom Gesetzgeber vorgesehen.
Vorsorgen dienen dem individuellen Gesundheitsschutz des Arbeitsnehmers sowie seiner Beratung in Bezug auf Gesundheit am Arbeitsplatz und persönliches Mitwirken an der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)    konkretisiert die Gefährdungen zu denen Vorsorgen vorgesehen sind.

Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz und zeigt damit die notwendigen Vorsorgen nach ArbMedVV auf.

Betriebsärztliche Vorsorgeleistungen zur Verhütung und Früherkennung von Berufskrankheiten

Unterschied Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorgen:

  • Der Arbeitgeber muss zu Pflicht- und Angebotsvorsorgen einladen.
  • Der Arbeitnehmer
    • muss an Pflichtvorsorgen teilnehmen, darf aber Untersuchungen und Impfungen ablehnen
    • kann die Angebotsvorsorge in Anspruch nehmen
    • darf eine Wunschvorsorge in Anspruch nehmen, sofern eine Gefährdung möglich ist

Termine der Vorsorgen:

  • Die erste Vorsorge soll vor Beginn der Tätigkeit veranlasst sein
  • Die zweite Vorsorge ist mit Ausnahmen bereits nach 1 Jahr fällig
  • Ab der dritten Vorsorge ist in der Regel eine Frist von 3 Jahren einzuhalten
Termin zur betriebsärztlichen Vorsorgeleistung
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